Aagon Produkt EULA

DURCH DIE INSTALLATION, DAS KOPIEREN ODER DIE ANDERWEITIGE NUTZUNG DER SOFTWARE (WIE UNTEN DEFINIERT) ERKLÄREN SIE SICH MIT DEN BEDINGUNGEN DIESER EULA EINVERSTANDEN. WENN SIE MIT DEN BEDINGUNGEN DIESER EULA NICHT EINVERSTANDEN SIND, DÜRFEN SIE DIE SOFTWARE NICHT INSTALLIEREN ODER VERWENDEN.

1. Testversion

Der Kunde hat die Möglichkeit, eine funktional nicht eingeschränkte Testversion der Software einschließlich des Zugriffs auf das Online-Handbuch zeitlich unbegrenzt zu Testzwecken zu nutzen. Ein produktiver Einsatz der Testversion ist nicht gestattet. Vor Beginn der Testnutzung muss der Kunde diese EULA bestätigen. Diese gelten auch fort, wenn der Kunde die Testinstallation ohne Neuinstallation durch Abschluss eines Lizenzvertrages in eine Produktivversion überführt. Ggf. dabei vereinbarte Abweichungen gehen diesen EULA vor.

2. Produktivversion

Um die Software produktiv nutzen zu dürfen, muss der Kunde mit Aagon einen Lizenzvertrag (Softwarekauf mit Update- und Supportvertrag oder Softwaremiete) schließen. 

a)
Schließt der Kunde einen Softwarekaufvertrag mit Update- und Supportvertrag, räumt Aagon dem Kunden aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises das nicht-ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an der gekauften Software ein. 

Der Kunde erhält einen Identifikationskey für jeden Aagon-Server. Der/Die Server des Kunden verbindet/verbinden sich mit dem Lizenzserver von Aagon, der die Module freigeschaltet. Die Software prüft regelmäßig (einmal täglich) die Gültigkeit der Lizenz durch Abfrage des Lizenzservers von Aagon. Der Kunde ist verpflichtet, die Software auf einem System einzusetzen, welches über das Internet den Lizenzserver von Aagon erreichen kann. Die Software verliert ihre Betriebsfähigkeit, wenn sie den Lizenzserver von Aagon mehr als 30 Tage nicht erreichen kann. 

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vermieten, unterzulizenzieren, drahtgebunden oder drahtlos wiederzugeben, öffentlich zugänglich zu machen oder sie Dritten in anderer Weise zur Verfügung zu stellen. Nicht Dritte in diesem Sinne sind Mitarbeiter des Kunden und Personen, die der Kunde einsetzt, um die bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen. 

Der Kunde ist berechtigt, einem Dritten unter Beachtung des Umfangs der hiesigen Rechteeinräumung die erworbene Kopie der Software einschließlich der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde, die Nutzung der Software bei Vertragsschluss vollständig aufzugeben und sämtliche Kopien der Software zu löschen, es sei denn, er ist zur längeren Aufbewahrung verpflichtet. Aagon kann von dem Kunden Auskunft über die Durchführung der nach dem vorstehenden Satz durchzuführenden Maßnahmen verlangen. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. Stellt Aagon fest, dass ein Lizenzschlüssel für mehr als eine Installation gleichzeitig verwendet wird, ist Aagon berechtigt, den Lizenzschlüssel zu deaktivieren. Die Software verliert dadurch ihre Betriebsfähigkeit. Der Update- und Supportvertrag kann nicht auf den Dritten übertragen werden, sondern ist von diesem neu mit Aagon abzuschließen. 

Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Aagon dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 

Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Aagon die ihm zustehenden Rechte geltend machen. 

Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden.

b)
Schließt der Kunde einen Softwaremietvertrag, räumt Aagon dem Kunden aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der vereinbarten Miete das nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare und nicht-unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an der gemieteten Software ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte ist auflösend dadurch bedingt, dass der Kunde die erforderliche Gültigkeitsprüfung des Lizenzschlüssels nicht ermöglicht. 

Der Kunde erhält einen Identifikationskey für seine Server. Der/Die Server des Kunden verbindet/verbinden sich mit dem Lizenzserver von Aagon, der die Module freigeschaltet bzw. nach Ablauf des Nutzungsrechtes deaktiviert. Die Software prüft regelmäßig (einmal täglich) die Gültigkeit der Lizenz durch Abfrage des Lizenzservers von Aagon. Der Kunde ist verpflichtet, die Software auf einem System einzusetzen, welches über das Internet den Lizenzserver von Aagon erreichen kann. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Software vom Kunden nicht mehr installiert und betrieben werden. Die Software verliert ihre Betriebsfähigkeit außerdem, wenn sie den Lizenzserver von Aagon mehr als 30 Tage nicht erreichen kann. 

Darüber hinaus ist der Kunde ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch Aagon zugänglich gemacht werden. 

Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen des Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an Aagon zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder Aagon auszuhändigen. Aagon ist in diesem Falle auch berechtigt, die Software zu deaktivieren.

3. Haftung

Aagon haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, im Umfang einer übernommenen Garantie und für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf „Kardinalpflicht“), jedoch begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens und auf einen Betrag von 500.000,00 Euro. Im Übrigen ist eine Haftung von Aagon ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Aagon.

4. Anwendbares Recht

Die Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Aagon unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht).

5. Gerichtsstand/Erfüllungsort

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Aagon.

6. Kein Einsatz im Hochrisikobereich

Die Leistungen und die Software von Aagon dürfen vom Kunden nicht eingesetzt werden in Hochrisikobereichen. Dies schließt insbesondere die Nutzung aus für den Betrieb von Kernkrafteinrichtungen, Navigations- und Kommunikationseinrichtungen des Luftverkehrs, direkte Lebenserhaltungssysteme oder Waffensysteme sowie in sicherheitskritischen Bereichen, in denen der Ausfall der Software direkt oder indirekt zum Tod oder zu Verletzungen von Menschen oder zu ernsthaften Umwelt- oder sonstigen physischen Schäden führen könnte.

7. Import- und Exportbeschränkungen

Der Kunde ist sich bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung von Aagon steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
 

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